Unsere AGB Häusliche Krankenbetreuung Edith Müller GmbH
AGB für ambulante pflegerische Leistungen Häusliche Krankenbetreuung Edith Müller GmbH 1.Leistung/ Leistungsumfang/ Kosten: Der Leistungsumfang und die Kosten ergeben sich aus dem Kostenvoranschlag, der als Anlage beigefügt ist. Sollte sich dieser Leistungsumfang aufgrund einer Veränderung des Zustandes des Kunden ändern, müssen die im Kostenvoranschlag genannten Leistungen neu erfasst, mit dem Pflegebedürftigen abgestimmt und der zuständigen Pflegekasse mitgeteilt werden. Der Pflegedienst hat einen Vertrag nach §123a Abs.2 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen und kann von diesen bewilligten Leistungen direkt mit ihnen abrechnen. 2.Leistungserbringung - Die pflegerischen Leistungen werden fachgerecht und gemäß den Maßgaben und Qualitätsanforderungen der gesetzlichen Bestimmungen und der pflegerischen Notwendigkeit sowie in Abstimmung mit den Wünschen des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen erbracht. - Die erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst im Leistungsnachweis und in der Pflegedokumentation aufgezeichnet und vom Pflegebedürftigen bzw. seinem gesetzlichen Betreuer auf dem Leistungsnachweis gegengezeichnet. 3.Kosten - Die Kosten für erbrachte pflegerische Leistungen werden der Pflegekasse direkt in Rechnung gestellt. Grundlage für die Berechnung sind der von der Pflegekasse festgelegte Pflegegrad und die mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungssätze in der jeweils gültigen Fassung. - Wenn die vom Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen den Höchstbetrag des jeweilig festgelegten Pflegegrades überschreiten oder keine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt werden diese Kosten privat vom Leistungsnehmer getragen. Grundlage für die Berechnung sind die mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungssätze in der jeweils gültigen Fassung. - Sollte der Pflegebedürftige nicht in der Lage sein, diese Kosten privat zu entrichten, muss der Pflegebedürftige einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt stellen. Der Pflegedienst unterstützt den Pflegebedürftigen bei der Antragstellung. - Sollte das Sozialamt und die Pflegekasse eine Kostenübernahme ablehnen, trägt der Pflegebedürftige selbst die Kosten. - Kosten für Leistungen, die der Pflegebedürftige zusätzlich erhalten möchte, die aber nicht im Pflegeversicherungsgesetz vorgesehen sind, muss der Pflegebedürftige Privat an den Pflegedienst entrichten. - Die Investitionskosten nach dem SGB XI, von der Gesamtsumme des Kostenvoranschlages, der vereinbarten Leistungen, werden dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt. - Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen, nach Erhalt zu bezahlen. 4.Kündigung - Der Pflegebedürftige kann diesen Vertrag ohne Angaben von Gründen innerhalb der ersten 2 Wochen nach Vertragsabschluss kündigen. - Nach diesen 2 Wochen kann der Pflegebedürftige diesen Vertrag mit einer Frist zum Ablauf des nächsten Werktages oder mit einer vom Pflegebedürftigen zu bestimmenden Frist schriftlich kündigen. - Der Pflegedienst kann den Vertrag durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. - Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Ein Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, - 1. bei schwerer Verletzung von Pflichten aus diesem Vertag, - 2. wenn der Pflegebedürftige mit der Zahlung seiner Rechnung mehr als 2 Monate im Verzug ist, - 3. wenn der Pflegebedürftige in eine andere Pflegeinrichtung (Krankenhaus, Seniorenheim, Kurzzeitpflege) verlegt wird. 5.Datenschutz / Schweigepflicht - Der Pflegebedürftige erklärt sich damit einverstanden, dass der Pflegedienst für die Abrechnung erforderlichen Daten an den jeweiligen Kostenträger übermittelt und in seiner EDV speichert. - Die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Davon ausgenommen ist der Austausch notwendiger Informationen zwischen Ärzten, Krankenhäusern und Pflegekassen. 6.Vertragsaushändigung/ Unterschriften Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages nebst Anlagen. Mietvertrag Wohngemeinschaft Der Vermieter Kristin Scholz, Schwarzer Weg 5, 17440 Freest und der Mieter …………………………… schließen im Rahmen einer bestehenden Wohngemeinschaft folgenden Mietvertrag: § 1 Mieträume 1. werden zur Mitbenutzung mit im Mietvertrag festgelegten Personen vermietet. 2. Darüber hinaus werden zur gemeinschaftlichen Mitnutzung vermietet: Bad/Dusche/WC Flur Garten, Terrasse. § 2 Mietzeit Das Mietverhältnis beginnt am im Mietvertrag festgelegtem Tag und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (§§ 8-10 dieses Vertrages). § 3 Miete 1. In der Miete enthalten sind die anteiligen Kosten der Möblierung, der Betriebs-, Energie- und Heizkosten. 2. Der Gesamtbetrag der Miete ist monatlich im Voraus bis zum 03. Werktag des laufenden Monats auf das nachstehende Konto des Vermieters zu zahlen: Konto Nr.: 1100070091 Bankleitzahl :15050500 Sparkasse Vorpommern IBAN: DE27150505001100070091 ……… BIC: NOLADE21GRW § 4 Versorgung mit Heizung und Warmwasser 1. Der Vermieter muss die Sammelheizung, soweit es die Witterung erfordert, mindestens aber in der Zeit vom 15. September bis 15. Mai in Betrieb halten. Eine Temperatur von mindestens 20°C bis 22°C zwischen 6.00 und 24.00 Uhr in den beheizbaren Räumen ist zu erreichen. In der übrigen Nachtzeit sind 18°C ausreichend. 2. Warmwasser muss der Vermieter Tag und Nacht zur Verfügung stellen. § 5 Mängel und Schäden an der Wohnung 1. Zeigt sich in der Wohnung ein Mangel, so muss dies der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitteilen. 2. Hat die Wohnung einen nicht unerheblichen Mangel oder fehlt bzw. entfällt eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Mieter in angemessenem Umfang die Miete kürzen, bis der Vermieter den Mangel abstellt. Weitere Ansprüche, wie zum Beispiel Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, bleiben bestehen. 3. Lässt der Vermieter ihm mitgeteilte Mängel trotz Mahnung durch den Mieter nicht innerhalb eines Monats oder in dringenden Fällen unverzüglich beheben, so ist der Mieter außerdem berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vermieters zu beseitigen. Der Mieter kann sich dabei einer Fachfirma bedienen und als Vorschuss einen angemessenen Betrag bei der nächsten Mietzahlung einbehalten. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die er selbst sowie zu Besuch weilende Personen oder von ihm beauftragte Handwerker nach dem Einzug schuldhaft verursacht haben. § 6 Nutzung der Mieträume 1. Eine Untervermietung ist ausgeschlossen. Tierhaltung ist nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet. § 7 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1. Der Vermieter oder sein Beauftragter kann die Mieträume, soweit wichtige Gründe, Betreuungsmaßnahmen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten o.ä. dies erfordern, betreten. § 8 Ordentliche Kündigung 1. Der Mieter kann den Mietvertrag von unbestimmter Dauer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. 2. Kündigungserklärungen müssen spätestens am 3. Werktag des Monats beim Vertragspartner eingegangen sein, wenn dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitzählen soll, dabei zählen Samstag und Sonntag sowie gesetzlichen Feiertage nicht mit. Die Vertragspartner können nur schriftlich kündigen, mündliche Kündigungen sind unwirksam. § 9 Fristlose Kündigung 1. Endet das Mietverhältnis durch berechtigte fristlose Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeit lang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung besteht höchstens für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Rückgabe der Wohnung. 2. Endet das Mietverhältnis durch berechtigte fristlose Kündigung des Mieters aus wichtigem Grund, so haftet der Vermieter für den Schaden des Mieters. § 10 Tod des Mieters 1. Abweichend von den ordentlichen Kündigungsfristen endet das Mietverhältnis bei Tod des Mieters eine Woche nach dem Sterbetag unter der Voraussetzung der Räumung der Wohnung. Die Wohnung ist durch den/die Erben in einem zur sofortigen Weitervermietung geeigneten Zustand zu übergeben. Sollte die Wohnung diesem Zustand nicht entsprechen, ist durch den/die Erben dieser Zustand auf eigene Kosten herzustellen. Die Mietzeit verlängert sich ggf. um die Dauer der notwendigen Renovierung. § 11 Sonstige Vereinbarungen 1. Die Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages, wenn sie ihm beigefügt ist. Wesentliche Verpflichtungen des Mietvertrages können hierdurch nicht abgeändert oder ergänzt werden. 2. Der Pflegedienst ist vom Mieter frei wählbar. siehe Wohngemeinschaftsvertrag 3. Dem Vermieter ist durch den Mieter der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 4. Mitgebrachte Lebensmittel sind beim Personal abzugeben, um eine hygienisch einwandfreie Aufbewahrung und einen kontrollierten Verzehr zu gewährleisten. Bei Zuwiderhandlungen kann keine Gewähr für eventuelle Folgen – Verderben der Lebensmittel, unkontrollierter Verzehr usw. – übernommen werden. Für eventuelle Schäden (z.B. Ungeziefer, Verschmutzung u.ä.) haftet der Mieter.
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Mietvertrag Wohngemeinschaft Der Vermieter Kristin Scholz, Schwarzer Weg 5, 17440 Freest und der Mieter …………………………… schließen im Rahmen einer bestehenden Wohngemeinschaft folgenden Mietvertrag: § 1 Mieträume 1. werden zur Mitbenutzung mit im Mietvertrag festgelegten Personen vermietet. 2. Darüber hinaus werden zur gemeinschaftlichen Mitnutzung vermietet: Bad/Dusche/WC Flur Garten, Terrasse. § 2 Mietzeit Das Mietverhältnis beginnt am im Mietvertrag festgelegtem Tag und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (§§ 8-10 dieses Vertrages). § 3 Miete 1. In der Miete enthalten sind die anteiligen Kosten der Möblierung, der Betriebs-, Energie- und Heizkosten. 2. Der Gesamtbetrag der Miete ist monatlich im Voraus bis zum 03. Werktag des laufenden Monats auf das nachstehende Konto des Vermieters zu zahlen: Konto Nr.: 1100070091 Bankleitzahl :15050500 Sparkasse Vorpommern IBAN: DE27150505001100070091 ……… BIC: NOLADE21GRW § 4 Versorgung mit Heizung und Warmwasser 1. Der Vermieter muss die Sammelheizung, soweit es die Witterung erfordert, mindestens aber in der Zeit vom 15. September bis 15. Mai in Betrieb halten. Eine Temperatur von mindestens 20°C bis 22°C zwischen 6.00 und 24.00 Uhr in den beheizbaren Räumen ist zu erreichen. In der übrigen Nachtzeit sind 18°C ausreichend. 2. Warmwasser muss der Vermieter Tag und Nacht zur Verfügung stellen. § 5 Mängel und Schäden an der Wohnung 1. Zeigt sich in der Wohnung ein Mangel, so muss dies der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitteilen. 2. Hat die Wohnung einen nicht unerheblichen Mangel oder fehlt bzw. entfällt eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Mieter in angemessenem Umfang die Miete kürzen, bis der Vermieter den Mangel abstellt. Weitere Ansprüche, wie zum Beispiel Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, bleiben bestehen. 3. Lässt der Vermieter ihm mitgeteilte Mängel trotz Mahnung durch den Mieter nicht innerhalb eines Monats oder in dringenden Fällen unverzüglich beheben, so ist der Mieter außerdem berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vermieters zu beseitigen. Der Mieter kann sich dabei einer Fachfirma bedienen und als Vorschuss einen angemessenen Betrag bei der nächsten Mietzahlung einbehalten. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die er selbst sowie zu Besuch weilende Personen oder von ihm beauftragte Handwerker nach dem Einzug schuldhaft verursacht haben. § 6 Nutzung der Mieträume 1. Eine Untervermietung ist ausgeschlossen. Tierhaltung ist nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet. § 7 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1. Der Vermieter oder sein Beauftragter kann die Mieträume, soweit wichtige Gründe, Betreuungsmaßnahmen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten o.ä. dies erfordern, betreten. § 8 Ordentliche Kündigung 1. Der Mieter kann den Mietvertrag von unbestimmter Dauer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. 2. Kündigungserklärungen müssen spätestens am 3. Werktag des Monats beim Vertragspartner eingegangen sein, wenn dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitzählen soll, dabei zählen Samstag und Sonntag sowie gesetzlichen Feiertage nicht mit. Die Vertragspartner können nur schriftlich kündigen, mündliche Kündigungen sind unwirksam. § 9 Fristlose Kündigung 1. Endet das Mietverhältnis durch berechtigte fristlose Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeit lang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung besteht höchstens für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Rückgabe der Wohnung. 2. Endet das Mietverhältnis durch berechtigte fristlose Kündigung des Mieters aus wichtigem Grund, so haftet der Vermieter für den Schaden des Mieters. § 10 Tod des Mieters 1. Abweichend von den ordentlichen Kündigungsfristen endet das Mietverhältnis bei Tod des Mieters eine Woche nach dem Sterbetag unter der Voraussetzung der Räumung der Wohnung. Die Wohnung ist durch den/die Erben in einem zur sofortigen Weitervermietung geeigneten Zustand zu übergeben. Sollte die Wohnung diesem Zustand nicht entsprechen, ist durch den/die Erben dieser Zustand auf eigene Kosten herzustellen. Die Mietzeit verlängert sich ggf. um die Dauer der notwendigen Renovierung. § 11 Sonstige Vereinbarungen 1. Die Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages, wenn sie ihm beigefügt ist. Wesentliche Verpflichtungen des Mietvertrages können hierdurch nicht abgeändert oder ergänzt werden. 2. Der Pflegedienst ist vom Mieter frei wählbar. siehe Wohngemeinschaftsvertrag 3. Dem Vermieter ist durch den Mieter der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 4. Mitgebrachte Lebensmittel sind beim Personal abzugeben, um eine hygienisch einwandfreie Aufbewahrung und einen kontrollierten Verzehr zu gewährleisten. Bei Zuwiderhandlungen kann keine Gewähr für eventuelle Folgen – Verderben der Lebensmittel, unkontrollierter Verzehr usw. – übernommen werden. Für eventuelle Schäden (z.B. Ungeziefer, Verschmutzung u.ä.) haftet der Mieter.
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Mietvertrag Wohngemeinschaft Der Vermieter Kristin Scholz, Schwarzer Weg 5, 17440 Freest und der Mieter …………………………… schließen im Rahmen einer bestehenden Wohngemeinschaft folgenden Mietvertrag: § 1 Mieträume 1. werden zur Mitbenutzung mit im Mietvertrag festgelegten Personen vermietet. 2. Darüber hinaus werden zur gemeinschaftlichen Mitnutzung vermietet: Bad/Dusche/WC Flur Garten, Terrasse. § 2 Mietzeit Das Mietverhältnis beginnt am im Mietvertrag festgelegtem Tag und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (§§ 8-10 dieses Vertrages). § 3 Miete 1. In der Miete enthalten sind die anteiligen Kosten der Möblierung, der Betriebs-, Energie- und Heizkosten. 2. Der Gesamtbetrag der Miete ist monatlich im Voraus bis zum 03. Werktag des laufenden Monats auf das nachstehende Konto des Vermieters zu zahlen: Konto Nr.: 1100070091 Bankleitzahl :15050500 Sparkasse Vorpommern IBAN: DE27150505001100070091 ……… BIC: NOLADE21GRW § 4 Versorgung mit Heizung und Warmwasser 1. Der Vermieter muss die Sammelheizung, soweit es die Witterung erfordert, mindestens aber in der Zeit vom 15. September bis 15. Mai in Betrieb halten. Eine Temperatur von mindestens 20°C bis 22°C zwischen 6.00 und 24.00 Uhr in den beheizbaren Räumen ist zu erreichen. In der übrigen Nachtzeit sind 18°C ausreichend. 2. Warmwasser muss der Vermieter Tag und Nacht zur Verfügung stellen. § 5 Mängel und Schäden an der Wohnung 1. Zeigt sich in der Wohnung ein Mangel, so muss dies der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitteilen. 2. Hat die Wohnung einen nicht unerheblichen Mangel oder fehlt bzw. entfällt eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Mieter in angemessenem Umfang die Miete kürzen, bis der Vermieter den Mangel abstellt. Weitere Ansprüche, wie zum Beispiel Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, bleiben bestehen. 3. Lässt der Vermieter ihm mitgeteilte Mängel trotz Mahnung durch den Mieter nicht innerhalb eines Monats oder in dringenden Fällen unverzüglich beheben, so ist der Mieter außerdem berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vermieters zu beseitigen. Der Mieter kann sich dabei einer Fachfirma bedienen und als Vorschuss einen angemessenen Betrag bei der nächsten Mietzahlung einbehalten. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die er selbst sowie zu Besuch weilende Personen oder von ihm beauftragte Handwerker nach dem Einzug schuldhaft verursacht haben. § 6 Nutzung der Mieträume 1. Eine Untervermietung ist ausgeschlossen. Tierhaltung ist nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet. § 7 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1. Der Vermieter oder sein Beauftragter kann die Mieträume, soweit wichtige Gründe, Betreuungsmaßnahmen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten o.ä. dies erfordern, betreten. § 8 Ordentliche Kündigung 1. Der Mieter kann den Mietvertrag von unbestimmter Dauer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. 2. Kündigungserklärungen müssen spätestens am 3. Werktag des Monats beim Vertragspartner eingegangen sein, wenn dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitzählen soll, dabei zählen Samstag und Sonntag sowie gesetzlichen Feiertage nicht mit. Die Vertragspartner können nur schriftlich kündigen, mündliche Kündigungen sind unwirksam. § 9 Fristlose Kündigung 1. Endet das Mietverhältnis durch berechtigte fristlose Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeit lang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung besteht höchstens für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Rückgabe der Wohnung. 2. Endet das Mietverhältnis durch berechtigte fristlose Kündigung des Mieters aus wichtigem Grund, so haftet der Vermieter für den Schaden des Mieters. § 10 Tod des Mieters 1. Abweichend von den ordentlichen Kündigungsfristen endet das Mietverhältnis bei Tod des Mieters eine Woche nach dem Sterbetag unter der Voraussetzung der Räumung der Wohnung. Die Wohnung ist durch den/die Erben in einem zur sofortigen Weitervermietung geeigneten Zustand zu übergeben. Sollte die Wohnung diesem Zustand nicht entsprechen, ist durch den/die Erben dieser Zustand auf eigene Kosten herzustellen. Die Mietzeit verlängert sich ggf. um die Dauer der notwendigen Renovierung. § 11 Sonstige Vereinbarungen 1. Die Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages, wenn sie ihm beigefügt ist. Wesentliche Verpflichtungen des Mietvertrages können hierdurch nicht abgeändert oder ergänzt werden. 2. Der Pflegedienst ist vom Mieter frei wählbar. siehe Wohngemeinschaftsvertrag 3. Dem Vermieter ist durch den Mieter der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 4. Mitgebrachte Lebensmittel sind beim Personal abzugeben, um eine hygienisch einwandfreie Aufbewahrung und einen kontrollierten Verzehr zu gewährleisten. Bei Zuwiderhandlungen kann keine Gewähr für eventuelle Folgen – Verderben der Lebensmittel, unkontrollierter Verzehr usw. – übernommen werden. Für eventuelle Schäden (z.B. Ungeziefer, Verschmutzung u.ä.) haftet der Mieter.
Unsere AGB Häusliche Krankenbetreuung Edith Müller GmbH
Mietvertrag Wohngemeinschaft Der Vermieter Kristin Scholz, Schwarzer Weg 5, 17440 Freest und der Mieter …………………………… schließen im Rahmen einer bestehenden Wohngemeinschaft folgenden Mietvertrag: § 1 Mieträume 1. werden zur Mitbenutzung mit im Mietvertrag festgelegten Personen vermietet. 2. Darüber hinaus werden zur gemeinschaftlichen Mitnutzung vermietet: Bad/Dusche/WC Flur Garten, Terrasse. § 2 Mietzeit Das Mietverhältnis beginnt am im Mietvertrag festgelegtem Tag und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (§§ 8-10 dieses Vertrages). § 3 Miete 1. In der Miete enthalten sind die anteiligen Kosten der Möblierung, der Betriebs-, Energie- und Heizkosten. 2. Der Gesamtbetrag der Miete ist monatlich im Voraus bis zum 03. Werktag des laufenden Monats auf das nachstehende Konto des Vermieters zu zahlen: Konto Nr.: 1100070091 Bankleitzahl :15050500 Sparkasse Vorpommern IBAN: DE27150505001100070091 ……… BIC: NOLADE21GRW § 4 Versorgung mit Heizung und Warmwasser 1. Der Vermieter muss die Sammelheizung, soweit es die Witterung erfordert, mindestens aber in der Zeit vom 15. September bis 15. Mai in Betrieb halten. Eine Temperatur von mindestens 20°C bis 22°C zwischen 6.00 und 24.00 Uhr in den beheizbaren Räumen ist zu erreichen. In der übrigen Nachtzeit sind 18°C ausreichend. 2. Warmwasser muss der Vermieter Tag und Nacht zur Verfügung stellen. § 5 Mängel und Schäden an der Wohnung 1. Zeigt sich in der Wohnung ein Mangel, so muss dies der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitteilen. 2. Hat die Wohnung einen nicht unerheblichen Mangel oder fehlt bzw. entfällt eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Mieter in angemessenem Umfang die Miete kürzen, bis der Vermieter den Mangel abstellt. Weitere Ansprüche, wie zum Beispiel Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, bleiben bestehen. 3. Lässt der Vermieter ihm mitgeteilte Mängel trotz Mahnung durch den Mieter nicht innerhalb eines Monats oder in dringenden Fällen unverzüglich beheben, so ist der Mieter außerdem berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vermieters zu beseitigen. Der Mieter kann sich dabei einer Fachfirma bedienen und als Vorschuss einen angemessenen Betrag bei der nächsten Mietzahlung einbehalten. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die er selbst sowie zu Besuch weilende Personen oder von ihm beauftragte Handwerker nach dem Einzug schuldhaft verursacht haben. § 6 Nutzung der Mieträume 1. Eine Untervermietung ist ausgeschlossen. Tierhaltung ist nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet. § 7 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1. Der Vermieter oder sein Beauftragter kann die Mieträume, soweit wichtige Gründe, Betreuungsmaßnahmen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten o.ä. dies erfordern, betreten. § 8 Ordentliche Kündigung 1. Der Mieter kann den Mietvertrag von unbestimmter Dauer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. 2. Kündigungserklärungen müssen spätestens am 3. Werktag des Monats beim Vertragspartner eingegangen sein, wenn dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitzählen soll, dabei zählen Samstag und Sonntag sowie gesetzlichen Feiertage nicht mit. Die Vertragspartner können nur schriftlich kündigen, mündliche Kündigungen sind unwirksam. § 9 Fristlose Kündigung 1. Endet das Mietverhältnis durch berechtigte fristlose Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeit lang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung besteht höchstens für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Rückgabe der Wohnung. 2. Endet das Mietverhältnis durch berechtigte fristlose Kündigung des Mieters aus wichtigem Grund, so haftet der Vermieter für den Schaden des Mieters. § 10 Tod des Mieters 1. Abweichend von den ordentlichen Kündigungsfristen endet das Mietverhältnis bei Tod des Mieters eine Woche nach dem Sterbetag unter der Voraussetzung der Räumung der Wohnung. Die Wohnung ist durch den/die Erben in einem zur sofortigen Weitervermietung geeigneten Zustand zu übergeben. Sollte die Wohnung diesem Zustand nicht entsprechen, ist durch den/die Erben dieser Zustand auf eigene Kosten herzustellen. Die Mietzeit verlängert sich ggf. um die Dauer der notwendigen Renovierung. § 11 Sonstige Vereinbarungen 1. Die Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages, wenn sie ihm beigefügt ist. Wesentliche Verpflichtungen des Mietvertrages können hierdurch nicht abgeändert oder ergänzt werden. 2. Der Pflegedienst ist vom Mieter frei wählbar. siehe Wohngemeinschaftsvertrag 3. Dem Vermieter ist durch den Mieter der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 4. Mitgebrachte Lebensmittel sind beim Personal abzugeben, um eine hygienisch einwandfreie Aufbewahrung und einen kontrollierten Verzehr zu gewährleisten. Bei Zuwiderhandlungen kann keine Gewähr für eventuelle Folgen – Verderben der Lebensmittel, unkontrollierter Verzehr usw. – übernommen werden. Für eventuelle Schäden (z.B. Ungeziefer, Verschmutzung u.ä.) haftet der Mieter.